WÄRME

Wärme - Regulatorik

Kommunale Wärmeplanung: Finanzierung als zentrale Voraussetzung der Wärmewende (13.02.2026)
Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes stehen deutsche Kommunen vor verbindlichen Fristen. Großstädte müssen bis zum 30.06.2026 ihre kommunalen Wärmepläne vorlegen, kleinere Kommunen folgen bis Sommer 2028. Die Wärmeplanung definiert unter anderem Eignungsgebiete für Fern- und Nahwärmenetze sowie dezentrale Versorgungslösungen. Sie bildet jedoch lediglich den strategischen Rahmen. Die eigentliche Herausforderung liegt in der praktischen Umsetzung – insbesondere in der Finanzierung.

Der Investitionsbedarf ist erheblich. Studien gehen davon aus, dass bis 2045 rund 400 Mrd. Euro für den Ausbau und die Transformation der Wärmenetze erforderlich sind. Neben dem Neubau und der Verdichtung von Fernwärmenetzen betrifft dies auch Großwärmepumpen, Blockheizkraftwerke, Speicherlösungen und begleitende Stromnetzinfrastruktur. Laut einer Untersuchung von Agora Energiewende beläuft sich der Eigenkapitalbedarf der Stadtwerke bis 2045 auf rund 68 Mrd. Euro. Nach Berücksichtigung bestehender Förderinstrumente verbleibt eine Eigenkapitallücke von etwa zwölf Mrd. Euro.

Eine von der KfW beauftragte Analyse der Beratungsgesellschaft PwC zeigt, dass der größte Finanzierungsbedarf in den kommenden zehn Jahren entsteht. Bis 2035 könnten demnach zusätzlich rund 40 Mrd. Euro Eigenkapital sowie 218 Mrd. Euro Fremdkapital erforderlich sein. Gleichzeitig befinden sich viele Kommunen in einer angespannten Haushaltslage. Das Statistische Bundesamt meldete für 2024 einen Anstieg der kommunalen Verschuldung um 6,3 Prozent. Für die Jahre 2025 und 2026 wird ein kumuliertes Defizit von rund 30 Mrd. Euro erwartet.

Stadtwerke spielen in diesem Kontext eine doppelte Rolle. Einerseits sind sie zentrale Akteure bei der Umsetzung der Wärmewende. Andererseits tragen ihre Gewinne maßgeblich zur Stabilisierung kommunaler Haushalte bei. Eine vollständige Thesaurierung der Gewinne zur Eigenkapitalstärkung ist daher vielfach nicht vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Finanzierungsmodelle diskutiert. Ein Ansatz besteht darin, dass Kommunen Kredite aufnehmen und diese den Stadtwerken als Eigenkapital zuführen. Dabei sind beihilferechtliche Vorgaben zu beachten. Der Verband öffentlicher Banken schlägt eine Flexibilisierung der Kommunalordnungen vor, um zweckgebundene Kreditaufnahmen zu erleichtern. In einzelnen Bundesländern existieren bereits entsprechende Regelungen.

Ein weiterer Vorschlag ist das sogenannte Kapitalpooling. Dabei werden Investitionsvorhaben in eigenständige Projektgesellschaften ausgegliedert, in die private Investoren – etwa Versicherungen oder Pensionskassen – Eigenkapital einbringen können. Auch

Zusammenschlüsse mehrerer Stadtwerke zur gemeinsamen Kapitalaufnahme werden geprüft. Beispiele hierfür sind Plattformmodelle wie die Thüga-Gruppe.

Internationale Erfahrungen liefern zusätzliche Anhaltspunkte. In Dänemark sind rund 80 Prozent der Wärmenetze genossenschaftlich organisiert. Zudem ermöglicht die Plattform KommuneKredit | KommuneKredit dänischen Kommunen eine gemeinsame Kapitalmarktfinanzierung mit geteilter Risikotragung.

Neben institutionellen Investoren wird die Schaffung eines verlässlichen regulatorischen Rahmens als Voraussetzung für langfristige Kapitalbereitstellung genannt. Dazu gehören klare Perspektiven für das Gebäudeenergiegesetz und die Wärmeplanung sowie stabile Förderbedingungen.

Die kommunale Wärmeplanung markiert somit nicht nur einen technischen Transformationsprozess, sondern stellt auch neue Anforderungen an Finanzierungsstrukturen. Die kommenden Jahre gelten als entscheidend für die Mobilisierung von Eigen- und Fremdkapital zur Umsetzung der Wärmewende auf lokaler Ebene. [JP]

BNetzA aktualisiert Wärmepumpenprivilegierung nach EnFG (11.02.2026)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einer aktuellen Veröffentlichung FAQ zu Umlagepflichten nach dem EnFG allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Privilegierung des Netzstrombezugs von elektrischen Wärmepumpen nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) sowie den korrespondierenden Meldefristen und -pflichten gegeben und auf die neue Rechtslage durch die „Energierechtsno elle 202 Strom“ hin angepasst. us den geht auch die Netz -Rechtsauffassung hervor, dass

eine rückwirkende Anwendung des Wärmepumpenprivilegs infolge der Streichung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts bereits ab Beginn des Kalenderjahres 2025 möglich ist,

aber eine rückwirkende Anwendung der Privilegierung auf alle Netzentnahmemengen seit dem Inkrafttreten des EnFG zum 1. Januar 2023 infolge der Streichung des Beihilfevorbehaltes nicht vorgesehen ist. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass entsprechende Kalenderjahresmeldungen in 2024/2025 versäumt worden waren, sondern auch, wenn vorsorglich entsprechende Meldungen gemacht wurden.
Hintergrund

it nkrafttreten der „Energierechtsno elle 202 Strom“ am 2 . Dezem er 202 entfiel der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für die Privilegierung des Netzstrombezugs von Wärmepumpen nach § 22 EnFG. Die Regelung existiert seit dem 1. Januar 2023 im EEG 2023, war aber vor Streichung des genehmigungsrechtlichen Vorbehalts bisher nicht anzuwenden.

Ab dem 23. Dezember 2025 kann damit beim zuständigen Netzbetreiber jedenfalls ein Antrag auf Privilegierung für die Zukunft gestellt werden. Ob und inwieweit diese Privilegierung auch für zurückliegende Zeiträume, also die Kalenderjahre 2023, 2024 und insbesondere das Kalenderjahr 2025 bis zum 22. Dezember 2025 anwendbar ist, ist in der Branche strittig. Ein BDEW-Webinar am 17. Dezember 2025 hatte u.a. dieses Thema zum Gegenstand und kann mit Aufzeichnung und Präsentation abgerufen werden.

Zu beachten ist, dass eine Anwendung von § 22 EnFG auf den Netzstrombezug für das Kalenderjahr 2025 u.a. voraussetzt, dass unverzüglich nach dem 22. Dezember 2025 eine Basismeldung und bis zum 31. März 2026 eine entsprechende Kalenderjahresendmeldung gemacht wird. Diese beinhaltet auch die relevanten, zu privilegierenden Strommengen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025. Meldepflichtig gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber ist bei einem separaten Netznutzungsverhältnis der zu privilegierende Letztverbraucher, und bei einem All-Inclusive-Stromlieferungsvertrag der diesen beliefernde Stromlieferant als Netznutzer nach § 52 EnFG.
Service und Ausblick

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Privilegierung und die Beschreibung der Meldepflichten nach dem EnFG hatte der BDEW bereits in seiner Anwendungshilfe zum EnFG aus 2023 erläutert. Hierin dargestellt sind insbesondere auch die Pflichten des Stromlieferanten im Rahmen von § 52 EnFG.

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